IV. Abschnitt Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)
Stand: 08.03.2007
Achtung: Der MDStV ist seit 01.03.2007 außer Kraft. Die Nachfolgeregelungen sind im Telemediengesetz (TMG) enthalten.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
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Die ganze Welt
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
(3) Die Verfolgung der der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
- entgegen § 10 Abs. 1 den Namen oder die Anschrift und bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig angibt,
- entgegen § 10 Abs. 2 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält
- entgegen § 10 Abs. 3 als Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt,
- entgegen § 17 Abs. 4 die Erbringung von Mediendiensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,
- entgegen § 18 Abs. 1 Sätze 1 oder 2 und § 19 Abs. 4 Satz 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- entgegen § 18 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,
- entgegen § 19 personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet, nutzt oder nicht löscht,
- entgegen § 19 Abs. 4 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
- entgegen einer Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot nicht sperrt,
- entgegen § 22 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
(3) Die Verfolgung der der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
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