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III. Abschnitt Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)

Stand: 08.03.2007

Achtung: Der MDStV ist seit 01.03.2007 außer Kraft. Die Nachfolgeregelungen sind im Telemediengesetz (TMG) Externer Link enthalten.

§ 20 Auskunftsrecht des Nutzers

Zugriff: Die ganze Welt
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.

(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(3) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Diensteanbieter ausschließlich zu eigenen journalistisch redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Nutzer dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Diensteanbieters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten
  1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder
  2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann.
Der Nutzer kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend.
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