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II. Abschnitt Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)

Stand: 08.03.2007

Achtung: Der MDStV ist seit 01.03.2007 außer Kraft. Die Nachfolgeregelungen sind im Telemediengesetz (TMG) Externer Link enthalten.

§ 15 - Auskunftsrecht

Zugriff: Die ganze Welt
(1) Diensteanbieter von Mediendiensten nach § 10 Abs. 3 haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
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