Zur alten Rechtslage:
Wie in unserem Beitrag „Mitarbeiterdaten im Internet/ Intranet “ ausgeführt, bedarf es vor der Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten im Internet durch eine Hochschule entweder einer Einwilligung oder einer Widerspruchsbelehrung. Im Folgenden wird auf die Einwilligung eingegangen, die bei allen Mitarbeitern erforderlich ist, die keine besondere Stellung innerhalb der Hochschule haben (für Einzelheiten siehe unser Beitrag „Mitarbeiterdaten im Internet/ Intranet „).
Die Einwilligung bedurfte nach alter Rechtslage grundsätzlich der Schriftform (§ 4 Abs. 3 LDSG BW alt). Sie konnte aber auch elektronisch abgegeben werden (§ 4 Abs.4 LDSG BW alt; dazu unten mehr).