Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Zentrale Datenschutzstelle der baden-württembergischen Universitäten (ZENDAS) – als Teil der Universität Stuttgart – ist bemüht, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für alle Webseiten unter www.zendas.de.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseiten sind teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Insbesondere die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aufgrund unverhältnismäßiger Belastung nicht barrierefrei:

  • teilweise fehlende Untertitel von Videos und Audios
  • teilweise PDFs und Office Dokumente (z.B. Word oder LibreOffice Writer Dokumente; insbesondere Dokumente, die vor dem 23.09.2018 eingestellt wurden)
  • teilweise Text im Bild integriert
  • teilweise fehlende Alternativtexte für grafische Bedienelemente
  • teilweise falsche Auszeichnung von Strukturelementen
  • Bedienbarkeit eingeblendeter Inhalte (Beispiel: Ausklappmenü)
  • uneindeutige Bezeichnungen von Formularfeldern und Bedienelementen
  • falsche Reihenfolge bei der Tastaturbedienung

Wir arbeiten an der barrierefreien Umsetzung der oben aufgeführten Inhalte. Sollten Sie ein bestimmtes Dokument, insbesondere PDF oder Word, barrierefrei benötigen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir werden uns dann bemühen, das gewünschte Dokument in einer solchen Form baldmöglichst zur Verfügung zu stellen.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 18.03.2026 erstellt.

Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung nach § 4 Absatz 2, Ziffer 1 L-BGG-Durchführungsverordnung (L-BGG-DVO).

Die Erklärung wurde zuletzt am 18.03.2026 überprüft.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Bitte wenden Sie sich direkt an ZENDAS:

ZENDAS
Breitscheidstraße 2
70174 Stuttgart
info@zendas.de

Telefon: +49 (0)711 685 83690
Fax: +49 (0)711 685 83689

Informationen für eine verschlüsselte Kontaktaufnahme per E-Mail finden Sie unter Kontakt.

Weitere Anlaufstellen finden Sie in der Barrierefreiheitserklärung der Universität Stuttgart, an der ZENDAS angesiedelt ist.

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseiten den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich direkt an ZENDAS wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

Falls ZENDAS bzw. die Universität Stuttgart nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden. Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/ministerium/landes-behindertenbeauftragte/ Öffnet in neuem Fenster

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.