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Information über Langzeiterkrankte (bEM) an Personalrat?

Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Beschäftigten gibt es das Instrument des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM). Im Rahmen dieses im neunten Sozialgesetzbuch vorgeschriebenen Verfahrens des bEM ist auch der Personalrat zu beteiligen. Doch welche Informationsrechte hat der Personalrat? Ist er nur dann zu informieren, wenn das Verfahren bereits im Gange ist oder steht der Personalvertretung auch eine Information über die Beschäftigten zu, bei denen zunächst "nur" die Voraussetzungen des bEM vorliegen? Dürfen dem Personalrat die Beschäftigten namentlich genannt werden?

Mit diesen Fragen haben sich diverse Gerichte – und mittlerweile auch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.06.2010 (6 P 8.09) - beschäftigt. ZENDAS hat sich mit diesen Fragen auf der folgenden Webseite auseinander gesetzt:

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulverwaltungen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

Copyright 2011 by ZENDAS - Letzte Änderung: 08.03.2011