Impressumspflicht
Aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Transparenz besteht für Angebote im Internet eine Pflicht zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung. Diese Impressumspflicht ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG)
bzw. aus § 55 Rundfunkstaatsvertrages (RStV)
.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier
).
Weiterführende Seiten zu den Themen:
