Aufbewahrung von Unterlagen beim betrieblichen Eingliederungsmanagement
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 84 Abs. 2 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX)
soll langzeiterkrankten oder wiederholt erkrankten Beschäftigten bei der Wiederaufnahme der Arbeit behilflich sein und weiterer Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit vorbeugen.
§ 84 Abs. 2 SGB IX
wurde durch das Schwerbehinderten-Ausbildungsförderungsgesetz vom 23.04.2004 (BGBl. I S. 606) neu gefasst und bezweckt die möglichst dauerhafte Sicherung des Arbeitsverhältnisses von langzeiterkrankten oder wiederholt erkrankten Beschäftigten (nicht mehr nur von schwerbehinderten, behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen) durch geeignete Gesundheitsprävention (vgl. BT-Drs. 15/1783, S. 16).
Die aufgrund des Angebots und der Durchführung eines bEM durch den Arbeitgeber bekannt gewordenen Daten des Betroffenen - ggfs. auch sensible Gesundheitsdaten - sind unstreitig personenbezogene Daten, die im Rahmen des bEM-Verfahrens verarbeitet werden. Hierzu gehören u.a. Informationen zum Angebot und zur Annahme bzw. Ablehnung eines bEM, zum vereinbarten Maßnahmenplan sowie zum Angebot und zum Erfolg der getroffenen Maßnahmen. Je weitgehender sich der Betroffene also auf ein bEM einlässt, desto mehr Daten werden über ihn im Rahmen des bEM-Verfahrens - insbesondere dem Arbeitgeber - transparent. Lehnt der Betroffene ein bEM dagegen von vornherein ab, so ist dessen Ablehnung und deren Dokumentation für den Arbeitgeber ebenso von besonderer Bedeutung, da dem betroffenen Arbeitnehmer in einem späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren möglicherweise der Einwand verwehrt wird, dass ein bEM nicht durchgeführt oder eine leidensgerechte Anpassung seines Arbeitsplatzes nicht versucht wurde.
Es stellt sich die Frage, welche Daten des Betroffenen im Rahmen des bEM wo und wie lange aufbewahrt werden dürfen.
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