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Stand: 26.03.2004


[18.01.2005] Beschluss des OLG Karlsruhe über das Ausfiltern von E-Mails

Am 10.01.05 hat das OLG Karlsruhe mit einem Beschluss (Az. 1 Ws 152/04) entschieden, dass das Ausfiltern von E-Mails durch Hochschulen strafbar sein kann.

Es stellte nämlich obergerichtlich klar, dass der Unternehmensbegriff des § 206 StGB (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses) weit auszulegen sei und davon auch Hochschulen erfasst werden können. Denn nur mit einer weiten Auslegung des Unternehmensbegriffs werde man dem Gesetzeszweck gerecht, das subjektive Recht des Einzelnen auf Wahrung des Post- bzw. Fernmeldegeheimnisses zu schützen.

„Als Unternehmen sei danach jede Betätigung im geschäftlichen Verkehr anzusehen, die nicht ausschließlich hoheitlich erfolge oder auf eine rein private Tätigkeit beschränkt sei. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht komme es dabei nicht an.“ (Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 17.01.05)


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