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Verfahrensverzeichnis

Nach § 11 LDSG BW Externer Link (Art.26 BayDSG, § 8 NDSG, § 8 DSG NRW) führt jede öffentliche Stelle ein Verzeichnis der automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Der Inhalt dieses sog. Verfahrensverzeichnisses ist im Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg geregelt (§ 11 Abs. 2 LDSG). Darin sind auch die technisch-organisatorischen Maßnahmen nach § 9 LDSG BW Externer Link zu beschreiben.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

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