Hinweise zur Widerspruchsbelehrung bzw. Einwilligung

Stand: 02.06.2020

Wie in unserem Beitrag "Mitarbeiterdaten im Internet/Intranet" ( http://www.zendas.de/themen/internetrecht/mitarbeiterverzeichnis.html Interner Link) ausgeführt, bedarf es nach § 12 Abs. 5 LHG BW vor der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet an einer Hochschule entweder der Einwilligung oder einer Widerspruchsbelehrung des Betroffenen.
In welchen Fällen die Einwilligung notwendig ist und in welchen Fällen die Widerspruchsbelehrung ausreicht, entnehmen Sie bitte unserem genannten Beitrag "Mitarbeiterdaten im Internet/Intranet" Interner Link.

Einwilligung

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Widerspruchsbelehrung

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Kombination Einwilligung/Widerspruchsbelehrung

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Aufbewahrungsfrist

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