Zugriff auf Studierendendaten bei der Einstellung studentischer Hilfskräfte
Wer als studentische Hilfskraft arbeiten will, muss als Studierender an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sein.
So sieht es § 57 e Hochschulrahmengesetz vor. Vor Einstellung einer Hilfskraft wird deshalb die Hochschule den Studierendenstatus überprüfen. Dies kann sie dadurch tun, dass sie sich eine Immatrikulations- oder Studienbescheinigung vorlegen lässt.
Oder sie wählt den praktischen Weg, den Studierendenstatus durch einen Zugriff auf die bereits im studentischen Verwaltungssystem vorhandenen Daten (z.B. auf die HIS/SOS Daten) zu überprüfen.
Die folgende Bewertung beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit dieser Zugriff zulässig ist. Und ob vielleicht für ausländische Studierende etwas anderes gelten muss.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulverwaltungen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier
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