Hochschultelefonanlage: Pflicht zum Kundenverzeichnis?
Stand: 20.12.2016
§ 111 Telekommunikationsgesetz (TKG)
verpflichtet alle geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienste-Anbieter für ein mögliches Auskunftsverfahren Daten ihrer "Kunden", z.B. Name und Anschrift des Anschlussinhabers, zu erheben und zu speichern.
Trifft diese Pflicht auch die Hochschule, wenn sie ihren Mitarbeitern Telefonanschlüsse zur Nutzung zur Verfügung stellt? Und wenn ja, in welcher Form muss ein solches Kundenverzeichnis geführt werden?
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulverwaltungen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier ).
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