Kombination Einwilligung/ Widerspruchsbelehrung
Stand: 18.05.2020
Wie in unserem Beitrag "Mitarbeiterdaten im Internet/Intranet" ( http://www.zendas.de/themen/internetrecht/mitarbeiterverzeichnis.html ) ausgeführt, bedarf es nach § 12 Abs. 5 LHG vor der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet an einer Hochschule entweder der Einwilligung oder einer Widerspruchsbelehrung des Betroffenen.
In welchen Fällen die Einwilligung notwendig ist und in welchen Fällen die Widerspruchsbelehrung ausreicht, entnehmen Sie bitte unserem genannten Beitrag "Mitarbeiterdaten im Internet/Intranet" .
Das Problem für die Hochschulen ist nun ein organisatorisches - nämlich die Einteilung der Mitarbeiter in die Gruppe derjenigen, deren Veröffentlichung erforderlich ist (die also ein Widerspruchsrecht haben) und in die Gruppe derjenigen, deren Einwilligung notwendig ist.
Da ist es nachvollziehbar, dass Hochschulen nach einer Verfahrensvereinfachung suchen.
Dabei sind im Wesentlichen zwei Fallgestaltungen von ZENDAS näher betrachtet worden:
- Es wird grundsätzlich von allen Mitarbeitern eine Einwilligung eingeholt und ein Nichterteilen wird respektiert.
- Es wird grundsätzlich von allen Mitarbeitern eine Einwilligung eingeholt, wobei die Mitarbeiter darauf hingewiesen werden, dass die Hochschule ggf. die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung (§ 12 Abs. 5 LHG) heranziehen wird.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulverwaltungen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier ).
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