Auskunftsanspruch im Rahmen eines Promotionsverfahrens – Recht auf Kopien von Gutachten
Stand: 26.02.2026
Es kommt immer wieder vor, dass Doktorandinnen oder Doktoranden Auskunft, Einsicht oder Herausgabe der Gutachten zu ihrer Dissertation verlangen. Manchmal sehen Promotionsordnungen ein Einsichtsrecht vor, manchmal nicht. Manchmal ist dieses Recht auf einen Zeitpunkt nach der mündlichen Prüfung begrenzt, manchmal besteht es unbegrenzt. Doch unabhängig von einer Regelung in einer Hochschulsatzung, greift hier nicht auch der Auskunftsanspruch und das Recht auf Kopie nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung?
Mit dieser Frage beschäftigt sich unsere Stellungnahme.
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