Abgleich von Studierendendaten bei der Beschäftigung von studentischen Hilfskräften

Stand: 10.07.2017

Weil nur Studierende als studentische Hilfskräfte beschäftigt werden dürfen, ist klar, dass die Hochschule bei Einstellung den Studierendenstatus überprüfen darf. Dies kann sie unter Umständen auch durch einen Zugriff auf die bereits im studentischen Verwaltungssystem vorhandenen Daten tun (dazu die Bewertung Zugriff auf Studierendendaten bei der Einstellung studentischer Hilfskräfte Interner Link ).

Doch was passiert, wenn sich der Beschäftigte im laufenden Semester vom Studium beurlauben lässt oder gar exmatrikuliert wird?
Die für die Beschäftigung der Hilfskräfte zuständige Abteilung wird davon oftmals nicht von der studentischen Hilfskraft - wie es deren Aufgabe wäre - informiert.

Das kann zum Problem werden, denn die Hilfskraft dürfte möglicherweise nicht mehr sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Da die zuständige Abteilung der Hochschule von dem Verlust des Status "ordentlicher Studierender" nichts weiß, werden keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Bei einer möglicherweise Jahre späteren Kontrolle durch die zuständigen Sozialleistungsträger kann dies die - für die Hochschulen finanziell schmerzliche - Folge haben, dass diese Beiträge nachgefordert werden und die Hochschule auf dem vom Beschäftigten zu tragenden Anteil sitzen bleibt, da die frühere Hilfskraft nicht mehr zu ermitteln ist.

Muss sich die Hochschule damit abfinden oder darf die für die Beschäftigung der Hilfskräfte zuständige Abteilung ihre Daten beispielsweise wöchentlich mit denen der studentischen Abteilung abgleichen?

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