Bei der ganzen Thematik „Hochschule als TK-Anbieter“ taucht eine Frage immer wieder auf: Was ist, wenn die Hochschule ihren Alumni E-Mailadressen zur Verfügung stellen will?
Dass sie dadurch ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des TKG wird, mag naheliegen. Aber ist sie damit auch ein Anbieter öffentlich zugänglicher TK-Dienste?
Mit diesem Einzelaspekt befasst sich die folgende Webseite.
Grundlegende Überlegungen, Ausführungen zu Begrifflichkeiten und auch den Folgen einer entsprechenden Einordnung finden Sie in unserer Stellungnahme „Die Hochschule als TK-Anbieter – Datenschutz-und telekommunikationsrechtliche Anforderungen an TK-Anbieter, Betreiber öffentlicher TK-Netze und Betreiber bestimmter TK-Anlagen und Mitwirkende an der Erbringung von TK-Netzen“ .