Die Hochschule als TK-Anbieter

Hochschulen bieten ein breites Spektrum von Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation an. Sie betreiben Netzinfrastruktur für Sprach- und Datenkommunikation, vergeben IP-Adressen, betreiben Mailserver, ermöglichen den Zugang zum Internet und vieles mehr.

Diese Dienste stehen in der Regel nicht nur den Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule, also ihren Studierenden und Mitarbeitern zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung, sondern oftmals wird eine private Nutzung erlaubt oder geduldet oder die Dienste werden auch Dritten angeboten. Ein Beispiel für ein solches Angebot an Dritte ist die Vergabe „lebenslanger“ E-Mail-Adressen.

Doch was bedeutet das eigentlich rechtlich für die Hochschule?

Ab wann wird sie zum Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bzw. des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)? Und gelten manche telekommunikationsrechtlichen Vorgaben vielleicht auch dann, wenn die Hochschule gar kein Anbieter solcher Dienste ist, sondern nur an diesen mitwirkt oder Telekommunikationsnetze oder –anlagen betreibt?
Diese Fragen versuchen wir zu beantworten:

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