Wie auf unserer Webseite Zulässigkeit der Nominierung von Studierenden für die Studienstiftung des deutschen Volkes ausgeführt, muss
die nominierende Universität anlässlich der Datenübermittlung durch die Prüfungsämter/Prüfungsausschüsse an die „Studienstiftung des Deutschen Volkes“ im Wege der Nominierungsbögen den Informationspflichten nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gerecht werden.
Informationspflichten anlässlich der Nominierung für „Studienstiftung des Deutschen Volkes“
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