Informationspflichten anlässlich der Nominierung für „Studienstiftung des Deutschen Volkes“

Wie auf unserer Webseite Zulässigkeit der Nominierung von Studierenden für die Studienstiftung des deutschen Volkes ausgeführt, muss
die nominierende Universität anlässlich der Datenübermittlung durch die Prüfungsämter/Prüfungsausschüsse an die „Studienstiftung des Deutschen Volkes“ im Wege der Nominierungsbögen den Informationspflichten nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gerecht werden.

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“