Zulässigkeit der Nominierung von Studierenden für die Studienstiftung des deutschen Volkes

Regelmäßig schreibt die Studienstiftung des deutschen Volkes Hochschulen, dort die Prüfungsämter bzw. Prüfungsausschüsse, an und legt dem Anschreiben einen Nominierungsbogen bei. Mit diesem werden von Studierenden Name, Anschrift und E-Mailadresse, Geburtsdatum, Studiengang, Fachsemesterzahl und die Durchschnittsnote sowie die Gesamtzahl der Studierenden des Jahrgangs abgefragt. Die Hochschule kann hier Studierende angeben, die durch herausragende Leistungen aufgefallen sind und die sie für ein Stipendium der Studienstiftung nominieren möchte.
Eine Nominierung pro „angefangene 50 Studierende“ (http://www.studienstiftung.de/pruefungsaemter.html) Öffnet in neuem Fenster ist möglich.

Mehrfach wurde ZENDAS gefragt, ob die Weitergabe dieser Daten auf dem Nominierungsbogen zulässig ist.

Mit dieser Frage beschäftigten sich die folgenden Ausführungen.

Darüber hinaus finden Sie ein Muster für eine Einwilligungserklärung und eine Vorlage für Informationen nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung.

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In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“