Datenschutz auf Reisen

Klar – der Datenschutz kennt keinen Urlaub. Auch nicht auf Reisen. Egal, ob Freizeit-, Dienst- oder Vortragsreisen.

Wer da dienstliche Endgeräte (von Laptop bis Handy) mit sich führt, sollte eines nicht vergessen: Die Daten auf den Endgeräten wecken möglicherweise Begehrlichkeiten des Gastlandes. Und nicht jedes Gastland hat ein der EU entsprechendes Verständnis von Privatheit, Datenschutz, Urheberrecht und so weiter.

Es sind beispielsweise Fälle bekannt, in denen bei der Einreise in die USA die Herausgabe des Passworts für die verschlüsselte Festplatte des Laptops verlangt wird. In China gibt es dokumentierte Fälle, in denen das im Hotelzimmer liegende Laptop bei Abwesenheit des Besitzers auf relevante Informationen hin untersucht wird.

Dass das für die auf dem Endgerät befindlichen personenbezogenen Daten ein Problem darstellt, dürfte auf der Hand liegen. Sehen Sie zu der Frage, ob das Mitführen eines Laptops in ein Drittland und der Fernzugriff aus dem Drittland bei einer Dienstreise eine rechtfertigungsbedürftige Übermittlung darstellt, unsere Webseite Wann liegt eine rechtfertigungsbedürftige (Weiter-) Übermittlung nach Kapitel V der DS-GVO vor?

Doch im Grunde geht es in der Hauptzahl der Fälle um etwas Anderes: um handfeste Wirtschafts- und Forschungsspionage.

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“