Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) (Art. 44 ff. DS-GVO) stellt besondere Voraussetzungen an die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen und etwaige sich daran anschließende Weiterübermittlungen.
Der Begriff der „Übermittlung“ in diesem Sinne wird in der DS-GVO aber nicht definiert.
Auf dieser Seite gehen wir deshalb einzelnen Punkten und Fragestellungen dazu nach.