Diese Seite beschäftigt sich mit den Angaben, die eine beschäftigte Person im Krankheitsfall gegenüber der Hochschule machen muss.
Seit 01.01.2023 gibt es dank der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Personen keinen Papierausdruck der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber mehr, so dass die bisherigen Fragen zur Weitergabe des „Gelben Scheins“ und dessen Aufbewahrung sich für diese Personengruppe nicht mehr stellen. Allerdings gibt es derzeit zum einen wegen laufender Aufbewahrungsfristen noch „Gelbe Scheine“ in den Akten von bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Personen, zum anderen stellen sich auch bei der eAU die Fragen nach der Aufbewahrungsdauer. Ganz abgesehen davon gibt es bei nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten nach wie vor die AU in Papierform.