Bei Forschungsprojekten steht den Hochschulen für eine damit möglicherweise verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten § 13 des baden-württembergischen Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) als Rechtsgrundlage zur Verfügung.
Gegenstand eines Forschungsprojekts kann auch die Entwicklung oder das Training eines KI-Tools sein, so dass für entsprechende Verarbeitungen § 13 LDSG als Rechtsgrundlage in Betracht kommt.
Der baden- württembergische Gesetzgeber hat am 04.02.2026 aber auch neue gesetzliche Vorgaben zur Nutzung von KI Systemen und der Verarbeitung personenbezogener Daten im Kontext solcher Systemen beschlossen (Landtags-Drucksache 17/10253 [PDF] , Informationen zu diesen Änderungen finden sie auch auf unserer Webseite Änderungen am Landesdatenschutzgesetz 2026 ). Darunter findet sich in § 11a LDSG eine Erlaubnisnorm für öffentliche Stellen zur (Weiter-)Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Entwicklung, dem Training, dem Testen, der Validierung und der Beobachtung von KI-Systemen und KI-Modellen.
Findet nun im Rahmen eines Forschungsprojekts die Entwicklung und das Training eines KI-Tools mit personenbezogenen Daten statt, stellt sie die Frage, auf welche Vorschrift(en), die damit verbundene Datenverarbeitung zu stützen ist.
Der Frage des Verhältnisses von § 11a LDSG und § 13 LDSG beim Training eines KI- Tools im Rahmen von Forschungsprojekten gehen wir auf dieser Webseite nach.