Widerspruchsbelehrung

Wie in unserem Beitrag „Mitarbeiterdaten im Internet/Intranet “ ausgeführt, bedarf es vor der Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten im Internet durch eine Hochschule entweder einer Einwilligung oder einer Widerspruchsbelehrung. Im Nachfolgenden wird auf die Widerspruchsbelehrung eingegangen.

Den Mitarbeitern, bei denen die Veröffentlichung der Erreichbarkeitsdaten als für die Aufgabe der Hochschule und den Zweck der Veröffentlichung erfoderlich angesehen werden (§ 12 Abs. 5 LHG) steht ein Widerspruchsrecht gegen die Veröffentlichung ihrer Erreichbarkeitsdaten zu. Zur Frage, welche Mitarbeiter unter diese Gruppe fallen, möchten wir auf unsere oben verlinkten Ausführungen verweisen.

Die folgenden Ausführungen zum Inhalt einer Widerspruchsbelehrung beziehen sich nur auf diese Mitarbeiter und auch nur auf die in den genannten Vorschriften aufgeführten Erreichbarkeitsdaten (Name, Amts-, Dienst- und Funktionsbezeichnung, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse). Für die Veröffentlichung von Erreichbarkeitsdaten aller weiteren Mitarbeiter bzw. zusätzlicher Daten bedarf es einer Einwilligung (Beispiel siehe Hinweisschreiben ).

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

Er setzt eine Zugriffsberechtigung für die Ebene ‚Verwaltung‘ voraus.

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“