Informationspflichten werden nicht nur dadurch ausgelöst, dass personenbezogene Daten erhoben werden. Sie sind auch dann notwendig, wenn der Verantwortliche beabsichtigt, personenbezogene Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als für den, für den sie erhoben wurden (Art. 13 Abs. 3 DS-GVO).
Ein solcher Fall liegt beispielsweise im Zusammenhang mit der Auszahlung der Energiepreispauschale vor.
Informationspflichten bei Weiterverarbeitung zum Zweck der Auszahlung der Energiepreispauschale
Stand: