Informationspflichten bei Weiterverarbeitung zum Zweck der Auszahlung der Energiepreispauschale

Informationspflichten werden nicht nur dadurch ausgelöst, dass personenbezogene Daten erhoben werden. Sie sind auch dann notwendig, wenn der Verantwortliche beabsichtigt, personenbezogene Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als für den, für den sie erhoben wurden (Art. 13 Abs. 3 DS-GVO).
Ein solcher Fall liegt beispielsweise im Zusammenhang mit der Auszahlung der Energiepreispauschale vor.

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“