Gemeinsame Verantwortlichkeit

„Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche“ – so Art. 26 Abs. 1 S. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Doch wann ist dies konkret der Fall und was müssen die gemeinsam Verantwortlichen dann beachten?

Diesen Fragen gehen wir auf folgenden Webseiten nach:

Wann liegt eine gemeinsame Verantwortlichkeit vor?

Unsere Seite Gemeinsame Verantwortlichkeit – Abgrenzung und Voraussetzungen beschäftigt sich mit der Abgrenzung zu anderen Konstrukten der Zusammenarbeit mehrerer Stellen in der DS-GVO und mit den Kriterien, die zu einer gemeinsamen Verantwortlichkeit führen.

Was müssen Verantwortliche bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit beachten? Welche Anforderungen sind zu erfüllen?

Auf unserer Seite Gemeinsame Verantwortlichkeit – Anforderungen stellen wir die Anforderungen vor, die beim Vorliegen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit erfüllt werden müssen. Hier finden Sie auch unsere Muster-Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit.

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“