Bereits vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wurde ausgiebig darüber gestritten, ob die betroffene Person in ein niedrigeres Schutzniveau bei der Verarbeitung ihrer Daten einwilligen, also auf eigentlich geforderte technische und organisatorische Maßnahmen (z.B. Verschlüsselung) verzichten kann.
Die Diskussion darum ist auch mit Geltung der DS-GVO – hier insbesondere Art. 32 DS-GVO – nicht beendet worden. Allerdings haben sich die datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden mittlerweile positioniert: