Einsicht in Bewerbungsunterlagen im Berufungsverfahren

Wie auf der übergeordneten Seite Einsicht in Bewerbungsunterlagen dargestellt, darf Einsicht in die Unterlagen von Bewerbern nur derjenige nehmen, für den die Einsichtnahme erforderlich ist. Und der Personenkreis deren, die Informationen über den Bewerber erhalten, sollte möglichst klein und dem Grad der Mitwirkung entsprechend angemessen gehalten werden.
Doch was bedeutet dies für den Fall des hochschulrechtlichen Berufungsverfahrens?
Wenn es sich also um ein Bewerbungsverfahren um eine Professur an der Hochschule handelt?

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