Unbegründete oder exzessive Anträge einer betroffenen Person und unverhältnismäßiger Aufwand

Sie werden von einer Person mit Anträgen im Sinne des Kapitels III der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bombardiert oder haben Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Begehren?
Art. 12 Abs. 5 DS-GVO kann bei der „Abwehr“ solcher Ansprüche helfen. Er sieht vor, dass entgegen der „Grundregel“ der Unentgeltlichkeit ein Entgelt erhoben werden oder sich die Hochschule gar weigern kann, tätig zu werden. Ob einer der dort geregelten Fallgestaltungen aber tatsächlich vorliegt, muss sehr sorgfältig geprüft werden, denn immerhin werden damit elementare Rechte der Betroffenen beschränkt.

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“