Auskunftsrecht der betroffenen Person

Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) normiert ein umfangreiches Auskunftsrecht der betroffenen Person. Die betroffene Person kann eine Bestätigung darüber verlangen, ob personenbezogene Daten von ihr verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie das Recht auf Auskunft.

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