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I. Abschnitt Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)

Stand: 08.03.2007

Achtung: Der MDStV ist seit 01.03.2007 außer Kraft. Die Nachfolgeregelungen sind im Telemediengesetz (TMG) Externer Link enthalten.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Zugriff: Die ganze Welt
Im Sinne dieses Staatsvertrages bezeichnet der Ausdruck
  1. "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;
  2. "Nutzer" jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Mediendienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen;
  3. "Verteildienst" einen Mediendienst, der im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht wird;
  4. "Abrufdienst" einen Mediendienst, der im Wege einer Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht wird;
  5. "kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
    1. Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post und
    2. Angaben in bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden,
  6. "niedergelassener Diensteanbieter" Anbieter, die mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Mediendienste geschäftsmäßig anbieten oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters; Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
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