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Volkszählungsurteil

Stand: 12.09.2018

Von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung des Datenschutzes (ein kurzer Überblick, was Datenschutz eigentlich ist, findet sich auf unserer Webseite Was ist Datenschutz? Interner Link) in Deutschland war das so genannte Volkszählungsurteil vom 15.12.1983. In diesem hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass es ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gibt.

Bis zur Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) im Mai 2018 fusste das deutsche Datenschutzrecht im Grunde auf dieser Entscheidung (siehe dazu den Hinweis am Ende der Webseite), so dass das damalige Urteil historisch in jedem Falle interessant bleibt:

Der Verfassungsbeschwerde lag zugrunde, dass das Volkszählungsgesetze 1983 (VZG) eine Erhebung statistischer Daten der Bevölkerung vorsah. Darüber hinaus sah das VZG einen Abgleich mit dem Melderegister vor. Auch eine Übermittlung von personenbezogenen Einzelangaben an die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden und Landesbehörden sowie an die von ihnen bestimmten Stellen sollte gestattet werden, soweit diese personenbezogenen Daten von den Empfängern zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben benötigt werden. Zusätzlich sollte das VZG ermöglichen, die mit Hilfe der Gemeinden erhobenen personenbezogenen Daten ohne Namen auch dem kommunalen Bereich für bestimmte Verwaltungszwecke zur Verfügung zu stellen.

Da durch die Volkszählung jeder in gleichem Maße den Informationsanforderungen des Staates ausgesetzt war, schlug die bislang eher individuelle Betroffenheit um in eine kollektive. Die zunehmende Automatisierung ließ die Furcht vor der Verknüpfung von Daten und der unkontrollierten Persönlichkeitserfassung wachsen und führte zu dem Misstrauen, dass der Staat in das Leben der Bürger eingreifen würde.

Vor diesem gesellschaftspolitischen Hintergrund hat sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen die Verfassung an die Verarbeitung personenbezogener Daten stellt und geht in seinen Urteilsgründen über den konkreten Einzelfall hinaus.

Die zentrale Aussage des Urteils war folgende:

"Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. [...] Dieses Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten; [...] Grundsätzlich muß [...]der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen."

Diese Einschränkungen dürfen nur durch Gesetze erfolgen, an die weitere Anforderungen wie das Gebot der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit zu stellen sind. Dies bedeutet insbesondere, dass sich dem Gesetz klar entnehmen lässt, welche Daten für welchen Zweck verarbeitet werden sollen.

So hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des VZG gerügt, dass im Fall des Abgleichs mit dem Melderegister nicht vorhersehbar ist, zu welchem konkreten Zweck welche Behörden die Daten verwenden. Aus ähnlichen Gründen erklärte das Bundesverfassungsgericht auch die Vorschriften des VZG für nichtig, die eine Übermittlung der Daten an oberste Bundes- und Landesbehörden und Gemeinden gestatten sollten.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 erhalten Sie im Volltext hier...Externer Link

Volkszählung 1987

Zugriff: Die ganze Welt

Vier Jahre hat der Gesetzgeber nach diesem Urteil am Volkszählungsgesetz nachgebessert, so dass schließlich am 25.05.1987 Interviewer ausströmten, um die Bevölkerung zu befragen. Die Volksseele kochte hoch, Türen wurden den Interviewern vor der Nase zu geschlagen, es gab Demonstrationen. Der Staat hatte die Bürger nicht nach ihrer Meinung bspw. zu Atomkraftwerken und Aufrüstung gefragt, weshalb sollten jetzt die Bürger die Frage beantworten, ob sie eine Badewanne oder eine Dusche hätten? So dachten viele.

Volkszählung 2011

Zugriff: Die ganze Welt

2011 wurde eine weitere Volkszählung durchgeführt, der so genannte Zensus 2011. Dieser war Teil einer europaweiten Zensusrunde und nutze neben der Erhebungen in den Haushalten die so genannte registergestützte Methode, d.h. Datenbestände bereits vorhandener Register wurden ebenfalls als Quellen genutzt.

Gesetzliche Grundlagen dieses Zensus waren:

Mit Geltung der DS-GVO fusst der europäische und damit auch der deutsche Datenschutz nun auf Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten (siehe dazu auch Erwägungsgrund 1 der DS-GVO).
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