Beispielfall
An einem einfachen kurzen (fiktiven) Fallbeispiel soll in Grundzügen die Systematik des Datenschutzrechts erläutert werden:
Sachverhalt
Eine baden-württembergische Universität will von Studienbewerbern für die Zulassung zum Studium außer Vornamen und Namen u.a. auch die Schuhgröße erheben und sieht entsprechende Felder auf dem Erhebungsbogen vor.
Lösung
Diese Datenerhebung stellt einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung dar. Daher bedarf es für diesen Eingriff einer Rechtsgrundlage.
Da das LDSG BW nach § 2 Abs. 5 nur anwendbar ist, soweit es keine besonderen Rechtsvorschriften gibt, die auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob es eine bereichsspezifische Regelungen gibt, die regelt, welche Daten Studienbewerber angeben müssen.
Diese gibt es für den vorliegenden Fall:
§ 12 Abs. 1 Landeshochschulgesetz (LHG) besagte folgendes:
Die genannte Rechtsverordnung ist die Hochschul-Datenschutzverordnung. Diese enthält u.a. folgende Regelung:
§ 1
Zulassung
Studienbewerber haben den Hochschulen für die Zulassung folgende personenbezogene
Daten anzugeben:
1. Familienname,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Geschlecht,
5. Heimat- und Semesteranschrift,
6. Staatsangehörigkeit,
7. Hochschulzugangsberechtigung (Art, Jahr des Erwerbs, Noten, Ort der Ausstellung),
8. Studiengang, für den die Zulassung angestrebt wird sowie die angestrebte
Abschlussprüfung, das gewünschte Studienfach oder die gewünschten
Studienfächer und die gewünschte Gewichtung des Studienfachs
(Haupt- und Nebenfach, Vertiefungsrichtung o. Ä.),
9. weitere Studiengänge, für welche die Zulassung hilfsweise beantragt wird,
10. frühere Zulassungen und abgelegte Prüfungen, sowie beantragte oder
beabsichtigte gleichzeitige Zulassung zu einem anderen Studiengang,
11. Verlust des Prüfungsanspruchs in dem angestrebten oder einem verwandten
Studiengang,
12. Dauer, Art und Umfang berufspraktischer Tätigkeiten vor Aufnahme des
Studiums oder besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Vorbildungen soweit
diese Zulassungsvoraussetzungen sind,
13. Dauer, Art und Umfang eines Arbeits- , Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit während des Studiums,
14. deutsche Sprachkenntnisse,
15. Konfessionszugehörigkeit bei Wahl eines theologischen Studienfaches,
16. Ergebnis einer erforderlichen künstlerischen Eingangsprüfung oder Sporteingangsprüfung.
Nun muss geprüft werden, ob die Studenten zur Angabe des Vornamens, Namens und der Schuhgröße durch diese gesetzliche Grundlage verpflichtet sind. Ein Blick in den Katalog der für die Zulassung anzugebenden Daten ergibt, dass Vorname und Familienname nach der Hochschul-Datenschutzverordnung für die Zulassung anzugeben sind, die Schuhgröße in dem Katalog aber nicht enthalten ist. Das verpflichtende Verlangen nach Angabe der Schuhgröße ist damit gesetzlich nicht zulässig.
In diesem Zusammenhang wird noch auf folgendes hingewiesen:
Besteht eine gesetzliche Grundlage, die zur Auskunft verpflichtet, kann die erhebende Stelle nicht nach ihrem Belieben auch eine Einwilligung des Betroffenen einholen. Dies würde nämlich bei diesem die Vorstellung hervorrufen, eine tatsächliche Wahlmöglichkeit zu haben und eine Ablehnung der Einwilligung würde berücksichtigt werden, während die Behörde in Wirklichkeit die Absicht hat, bei einer Verweigerung der Einwilligung doch wieder auf den gesetzlichen Erlaubnistatbestand zurück zu greifen.
Der Weg über die Einwilligung kommt also nur dann in Betracht, wenn Behörden tatsächlich bereit und in der Lage sind, eine Verweigerung der Einwilligung zu akzeptieren.
Auch auf etwas anderes wird in diesem Zusammenhang hingewiesen:
Bei der Erhebung von Daten - insbesondere bei Verwendung eines Erhebungsvordrucks - sind bestimmte Unterrichtungs- und Hinweispflichten zu beachten. Diese stellt das LDSG auf.
Obwohl vorher ausgeführt wurde, das LDSG sei durch bereichsspezifische Vorschriften verdrängt, ist das LDSG diesbezüglich anwendbar, da es nur verdrängt wird, "soweit" besondere Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten anzuwenden sind (§ 2 Abs. 5 LDSG). Weder das Landeshochschulgesetz noch die Hochschul-Datenschutzverordnung enthalten entsprechende Regelungen hinsichtlich von Unterrichtungs- und Hinweispflichten, so dass das LDSG zur Anwendung kommt.
Eine Anwendung des § 14 LDSG, der den Inhalt der Unterrichtung regelt, führt im vorliegenden Fall beispielsweise zu folgendem Hinweis auf dem Erhebungsbogen:
Unter Bezug auf die §§ 21, 22 LDSG haben Sie das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die von der Universität Stuttgart über Sie gespeicherten Daten zu erhalten und bei unrichtig gespeicherten Daten deren Berichtigung zu verlangen. Ein Auskunfts- oder Berichtigungsersuchen richten Sie bitte schriftlich an die Datenschutzstelle der Universität Stuttgart."
