Dürfen Studierende Lehrveranstaltungen einfach auf Video aufnehmen?

Stand: 24.04.2020

Dank der Tatsache, dass nahezu jedes Handy mittlerweile auch Videos aufnehmen kann, häufen sich die Fälle, in denen Studierende Vorlesungen einer ihrer Lehrpersonen ohne vorherige Absprache mit dem Betroffenen oder mit der Hochschulleitung filmen. Ein solcher Vorfall, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Lehrperson tangiert, bleibt im täglichen Hochschulalltag leider kein Einzelfall.

Durch die Videoaufzeichnung einer Vorlesung werden – abgesehen von eventuellen Tafelanschrieben bzw. Präsentationsfolien - sowohl der Verlauf der Veranstaltung als auch das gesprochene Wort sowie das physische Erscheinungsbild der Lehrperson dokumentiert. Umso schwerwiegender stellt sich ein solcher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn die Videoaufnahmen gezielt via Internet einer Vielzahl von weiteren Studierenden zugänglich gemacht werden.

Die Motivation von Studierenden, die eine solche Aktion initiieren, kann in vielfältiger Weise ausgeprägt sein. Insbesondere können Studierende des gleichen Studiengangs und Semesters durch die Veröffentlichung solcher Videoaufnahmen von Vorlesungen dazu veranlasst werden, derartige Videoaufzeichnungen als „Vorlesungsersatz“ anzusehen, die (scheinbar) der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf bevorstehende Klausuren genügen und eine persönliche Anwesenheit in diesen Lehrveranstaltungen entbehrlich machen.

Einige Hochschulen, deren Lehrpersonen selbst eine solche Erfahrung machen mussten oder sich vor derartigen Eingriffen einfach besser schützen möchten, fragen sich zu Recht, wie bereits die Anfertigung von Videoaufnahmen während einer Lehrveranstaltung unterbunden werden kann. Wir gehen auf dieses Thema aus datenschutzrechtlicher Sicht ein.

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