Übermittlung von Prüfungsergebnissen durch das Landesprüfungsamt

Stand: 02.01.2013

Sollen Studierenden, die während ihres Studiums herausragende Leistungen erbringen, von der Studiengebühr befreit oder ihnen diese erstattet werden, so sind Anknüpfungspunkt für die Frage, welche Studierenden in den Genuss dieser Begünstigung kommen, in der Regel die erbrachten Prüfungsleistungen.

Nicht immer sind der Hochschule jedoch die für diese Bewertung wesentlichen Prüfungsergebnisse bekannt. Denn es gibt "Zwischenprüfungen", bei denen die Noten nicht bei der Hochschule, sondern beim jeweils zuständigen Landesprüfungsamt (LPA) liegen. So z.B. der Erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung gemäß Approbationsordnung der Ärzte vom 27.06.2006. Will also die Hochschule einem herausragenden Studierenden die Gebührenbefreiung oder -erstattung zu Teil werden lassen, so benötigt sie die Information über das jeweilige Prüfungsergebnis. Sie wird also in der Regel das Prüfungsamt bitten, die entsprechenden Prüfungsdaten der Hochschule zur Verfügung zu stellen. Da dies eine Übermittlung personenbezogener Daten der Studierenden darstellt, bedarf es der Prüfung, ob dies datenschutzrechtlich zulässig ist.

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