Sicherstellung von E-Mails beim Provider

Stand: 31.03.2010

Schon länger war es auch unter den Gerichten umstritten, auf welcher Rechtsgrundlage dürfen Ermittlungsbehörden eigentlich auf E-Mails zugreifen, die beim Provider in der Mailbox des Empfängers liegen?

Denn je nach einschlägiger Rechtsgrundlage wäre eine richterliche Anordnung erforderlich oder auch gerade nicht.
In dieser Frage Rechtssicherheit zu haben, ist im Interesse der Provider.
Mit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31.03.2009 und einem Entschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) liegen dazu nun höchstrichterliche Entscheidungen vor.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

  • Der konkrete Eingriff aufgrund von §§ 94 ff. StPO muss verhältnismäßig sein und das Verfahren muss zum effektiven Schutz der Grundrechte entsprechend ausgestaltet sein, wozu insbesondere Anspruch auf Kenntnis von der Datenerhebung des Betroffenen besteht.
  • Auch die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht (§ 110 StPO) und anschließender Beschlagnahme beweiserheblicher E-Mails eines gesamten E-Mail-Bestandes eines Betroffenen kann zulässig sein.
  • Die Rechtsauffassung des BGH schließt nicht aus, dass die §§ 94 StPO zur Anwendung kommen:
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