Protokollierung von IP-Adressen - Welches Gesetz ist anwendbar?

Stand: 22.11.2016

Es ist verwirrend. Die Vorratsdatenspeicherung war in Kraft, dann hat sie das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Die EU-Richtlinie, die die Mitgliedsstaaten zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung verpflichtete, wurde für ungültig erklärt. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat bereits 2005 in einer Stellungnahme an das Amtsgericht (AG) Darmstadt zu einem Fall, in dem gegen die Speicherung verschiedener personenbezogener Daten eines Flatrate-Kunden geklagt wurde, geäußert, für einen kurzen Zeitraum könne auch die Speicherung einer IP-Adresse in Betracht kommen – nämlich zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen. Ebenso haben im Jahr 2007 das AG Bonn und das Landgericht (LG) Darmstadt geurteilt.

Das AG Mitte (Berlin) entschied 2007, dass das Bundesjustizministerium von den Nutzern seiner Webseiten keine IP-Adressen speichern dürfte.
Das LG Berlin entschied 2013 in einem sehr differenzierten Urteil, dass IP-Adressen in bestimmten Fallgestaltungen sehr wohl gespeichert werden dürfen.
Auch für den Bundesgerichtshof (BGH) war im Rechtsstreit Patrick Breyer gegen die Bundesrepublik Deutschland fraglich, ob die Auslegung der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte zur Zulässigkeit und zum Umfang der Speicherung von IP-Adressen bei Telemediendiensten europarechtskonform war. Er hatte deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (C-582/14).

Was gilt denn nun?

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