Personalratsmitglied als Datenschutzbeauftragter

Stand: 10.06.2010

"(1) Öffentliche Stellen können einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Die Bestellung bedarf der Schriftform.

(2) Bestellt werden darf nur, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und durch die Bestellung keinem Interessenkonflikt ausgesetzt wird. Die öffentliche Stelle kann einen Bediensteten ihrer Aufsichtsbehörde mit deren Zustimmung zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen. Mehrere Stellen können gemeinsam einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

(3) Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Behördenleitung unmittelbar zu unterstellen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden.

[...]"

So lautet § 10 des baden-württembergischen Landesdatenschutzgesetzes (LDSG BW). Und solche oder ähnliche Vorschriften finden sich in den Datenschutzgesetzen der anderen Bundesländer und auch in § 4 f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

In der Praxis ist es für Behörden und Hochschulen oft nicht leicht, eine geeignete Person zu finden, die Interesse an dieser Aufgabe hat und vor allem auch über entsprechende Fachkenntnis verfügt. So finden sich oftmals gerade in den Reihen der Personalratsmitglieder Beschäftigte, die sich mit dem Thema Datenschutz bereits befasst haben und somit aufgrund vorhandener Fachkenntnis in Betracht kommen.

Doch ist es tatsächlich miteinander vereinbar, zugleich als Datenschutzbeauftragter und Personalrat tätig zu werden?

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