Herausgabe personenbezogener Daten auf Anfrage der Presse
Stand: 05.05.2026
Das ein oder andere Geschehnis an einer Hochschule ist auch für die Presse interessant. Z.B. die Wahl einer neuen Rektorin/eines neuen Rektors, der Gewinn eines bedeutenden Preises durch eine Wissenschaftlerin oder einen Wissenschaftler oder andere – manchmal auch weniger schöne – berichtenswerte Vorkommnisse an der Hochschule.
Auch kommt es vor, dass Vertreterinnen und Vertreter der Presse eine Überprüfung von Selbstangaben von Politikerinnen und Politikern vornehmen und um Bestätigung der von diesen gemachten Angaben bitten.
Wendet sich die Presse direkt an die Hochschule und bittet um Auskunft und kommt die Hochschule dieser Bitte nach, so werden nicht selten auch personenbezogene Daten an die Presse übermittelt. Aber kommt man da nicht in Konflikt mit dem Datenschutz?
Diese Webseite beschäftigt sich nicht mit eigens von der Hochschule erstellten oder veranlassten Presseerklärungen, sondern allein mit der Herausgabe von Daten, die von der Presse angefragt werden.
Die Zulässigkeit der Herausgabe personenbezogener Daten an die Presse kann nur im Zusammenspiel zwischen presserechtlichen und datenschutzrechtlichen Betrachtungen bewertet werden.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung
(nähere Informationen finden Sie hier
).
Etwas anders gelagert sind beispielsweise die Fälle, in denen Politikerinnen bzw. Politiker über sich selbst Preis gegeben haben, dass sie an einer bestimmten Hochschule studiert haben oder dort beschäftigt waren (derartige Angaben finden sich z.B. auf der Webseite des Bundestages über die jeweiligen Abgeordneten
ZENDAS ist bekannt, dass sich Vertreterinnen bzw. Vertreter der Presse an die Hochschule wenden, um die dortigen Angaben zu prüfen.
Auf den ersten Blick scheint dies kein Fall zu sein, der das private Interesse derer, die die Angaben selbst gemacht hat, verletzt. Aber man muss wohl genauer hinschauen: Wenn es darum geht, Angaben lediglich zu bestätigen oder nicht zu bestätigen und die Person genau diese Angaben selbst gemacht hat (z.B. in der Biografie auf der Webseite des Bundestags aufgeführt hat), setzt die Bewertung die Kenntnis voraus, welche Daten bereits veröffentlicht wurden.
Bei einer reinen Bestätigung der Angaben ist aus Sicht von ZENDAS kein schutzwürdiges Interesse verletzt, findet eine solche doch eher im Interesse der Person statt.
Bei einer Nicht-Bestätigung ist dies zwar in der Regel nicht im Interesse der betroffenen Person, aber dieses Interesse scheint nicht schutzwürdig. Denn in dieser Konstellation wird davon ausgegangen, dass die betroffene Politikerin oder der betroffene Politiker die entsprechenden Angaben selbst gemacht hat (entweder freiwillig oder gegebenenfalls auch verpflichtend – wie es z.B. § 45 Abgeordnetengesetz vorsieht). Bei falschen Angaben kann dies als eine Irreführung oder auch Täuschung der Öffentlichkeit gesehen werden. Dass die Angaben, die der Transparenz des Politikbetriebs dienen, von anderen Personen, der Presse oder auch Organisationen wie Parlamentwatch o.Ä. überprüft werden, ist naheliegend. Eine reine Bestätigung bzw. Nicht-Bestätigung der Angaben unterliegt demnach nach unserer Auffassung in aller Regel dem presserechtlichen Auskunftsanspruch. Ausnahmen im Einzelfall sind nicht gänzlich auszuschließen.
Werden darüber hinaus jedoch Daten von Seiten der Presse angefragt (in dem uns bekannten Fall beispielsweise Angaben zum Zeitraum und ob ein Abschluss erzielt wurde), wird es schwieriger, eine Verletzung eines schutzwürdiges Interesses abzulehnen. Denn es ist denkbar, dass die Person bewusst keine Angabe z.B. zur Studiendauer gemacht hat – weil z.B. eine zu lange Dauer negativ ausgelegt werden kann. Werden diesbezüglich von der Person selbst keine „falschen“ Angaben macht, besteht auch keine Irreführung der Öffentlichkeit, die eine Schutzwürdigkeit des Interesses vielleicht in Frage stellen würde. Auch wenn es nicht Aufgabe der Hochschule ist, zu prüfen, ob die Auskunft den öffentlichen Aufgaben der Presse dienen, so spielt bei der Einschätzung der Schutzwürdigkeit unseres Erachten schon eine Rolle, dass es im Falle zusätzlicher Informationen eben nicht um das Interesse der Öffentlichkeit an Aufdeckung falscher Angaben gehen kann. Es sei nochmal darauf verwiesen, dass bei ehemaligen Mitgliedern der Hochschule vorab das rechtmäßige Vorhandensein der Daten geprüft werden muss.