Änderung bei der steuerrechtlichen Mitteilungspflicht
Stand: 21.08.2024
Im Steuerrecht gibt es „zur Sicherung der Besteuerung“ (§ 93 a Abgabenordnung (AO)) eine Reihe von Mitteilungspflichten, die als öffentliche Stellen auch Hochschulen betreffen.
§ 93a Abs. 1 AO enthält eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung. Dies ist die „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)“ .
Danach sind Hochschulen beispielsweise verpflichtet, Mitteilungen an die Finanzbehörden über Zahlungen an Personen zu übersenden, die diese nicht im Rahmen einer gewerblichen, freiberuflichen oder beruflichen Tätigkeit als Beschäftigte der Hochschule erhalten haben.
§ 93a Abs. 1 Satz 2 AO enthält auch eine Ermächtigung dafür, dass in der Rechtsverordnung bestimmt werden kann, inwieweit Mitteilungen nach § 93c AO zu übermitteln sind. § 93c AO regelt elektronische Übermittlungen und listet u.a. auf, welche Daten der Datensatz enthalten muss.
Ab 01.01.2025 gibt es diesbezüglich Änderungen.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung
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