Streaming von Veranstaltungen - Übertragung von Ton und Bild

Stand: 29.07.2025

Während der Corona-Pandemie musste der Lehrbetrieb in Präsenz teilweise vollständig eingestellt werden. Alternativen wurden gesucht und im Einsatz von Videokonferenzsystemen gefunden. Lief es in den Anfangszeiten mal besser und mal schlechter, haben die Systeme und der Netzausbau inzwischen einiges an Verbesserungen erfahren.
Auch nach Aufhebung der internationalen Gesundheitsnotlage am 05.05.2023 durch die WHO sind Online-Veranstaltungen beliebt – gerade auch in der Lehre.

Doch werden dabei mit der Übertragung von Ton und gegebenenfalls auch Bild personenbezogene Daten übertragen. Wie schaut’s denn damit datenschutzrechtlich aus?

Bitte beachten Sie: Die Fragestellung, ob gestreamte Veranstaltungen auch aufgezeichnet werden dürfen, ist eine von der Frage nach der Zulässigkeit des Streamings zu trennende Frage. Dieser gehen wir auf unseren Webseite „Aufzeichnung von Veranstaltungen und Prüfungen (Audio & Video)“ Interner Link nach.

Hinweis: Wir gehen nicht der Frage nach, ob es hochschulrechtlich überhaupt zulässig ist, dass eine Präsenz-Hochschule Online-Lehrveranstaltungen anbietet. Das ist natürlich die erste Fragestellung, die eine Hochschule klären muss. Bejaht man diese Frage, stellen sich die datenschutzrechtlichen Fragen. Ausschließlich diese betrachten wir hier.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

  1. Lehrende dürfen bei der Übertragung einer Vorlesung zu hören sein. Ein Aufzeichnen zum späteren Bereitstellen des Audios ist möglich, wenn begleitende Maßnahmen[1] erfolgen (solche sind gegebenenfalls auch in der hochschuleigenen Satzung enthalten).
  2. Lehrende dürfen bei der Übertragung einer Vorlesung zu sehen sein, wenn dies zur Zielerreichung der Veranstaltung erforderlich ist. Ist es nicht erforderlich, dürfte eine Einwilligung möglich sein. Ein Aufzeichnen zum späteren Bereitstellen des Videos ist möglich, wenn begleitende Maßnahmen[1] erfolgen.
  3. Eine Aufzeichnung von Ton (und Bild) bei einem Seminar ist zwar grundsätzlich denkbar. Handelt es sich aber um eine solche Veranstaltung, bei der man bei der reinen Übertragung (Livestream) argumentiert, alle Teilnehmenden müssten im Bild sein, um die Interaktivität und damit den Lernerfolg zu gewährleisten, besteht grundsätzlich keine Erforderlichkeit für eine Aufzeichnung – denn beim zeitversetzten Ansehen ist gerade die gewünschte Interaktivität nicht mehr gegeben. Dann kann auch hinsichtlich der Lehrenden die Aufzeichnung von Ton und Bild nicht gerechtfertigt werden.
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