Einwilligung der Dozenten in die Lehrveranstaltungsevaluation
Stand: 09.02.2011
Einer der Grundsätze des Datenschutzrechts ist es, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten entweder einer Rechtsgrundlage oder einer Einwilligung bedarf. Und natürlich beinhaltet auch die Lehrveranstaltungsevaluation - zumindest für den Dozenten - eine Verarbeitung personenbezogener Daten.
Wo ist also die Rechtsgrundlage?
Wie auf unserer Webseite Evaluationssatzung und Evaluation von (medizinischen) Lehrveranstaltungen dargestellt, enthält das Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG BW) eine Ermächtigung für eine Satzung, in der "auch bestimmt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Hochschule veröffentlicht werden" (§ 5 Abs. 2 LHG BW ).
Aber eine Satzung zur Regelung der Lehrveranstaltungsevaluation haben Sie noch nicht?
Dann bleibt Ihnen nur der Weg über die Einwilligung. Denn unseres Erachtens kann man vorübergehend und nur bis zur notwendigen Schaffung der Rechtsgrundlage allenfalls mit einer Einwilligungslösung dem Datenschutz gerecht werden. Auf unsere Nachfrage hin hat das MWK Baden-Württemberg bestätigt, dass es - bis zur Schaffung der Satzung - keine Bedenken gegen eine Evaluation im Rahmen der Einwilligungslösung hat.
Wie eine solche Einwilligung aussehen kann und welche datenschutzrechtlichen Hinweise bei einer freiwilligen - also auf einer Einwilligung basierenden - Lehrveranstaltungsevaluation notwendig sind, zeigt Ihnen der folgende Beitrag.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung
(nähere Informationen finden Sie hier
).