Erfinder(be)nennung im Rahmen einer Patentanmeldung
Stand: 24.03.2025
Meldet die Hochschule ein Patent an, muss sie dabei bestimme Angaben zu der Erfinderin bzw. dem Erfinder machen. Diese (zum Teil persönlichen) Daten werden unter Umständen in der Folge auch national oder international veröffentlicht. Bei der Person der Erfinderin oder des Erfinders kann es sich um eine bei der Hochschule beschäftigte Person handeln (Diensterfindungen) oder eine Person mit der sie keine vertraglichen oder gesetzlichen Beziehungen hat (z.B. im Rahmen des rechtsgeschäftlichen Erwerbs einer Erfindung durch die Hochschule).
Hat bzw. braucht sie für die entsprechenden Datenverarbeitungen eine Rechtsgrundlage?
Dieser Frage gehen wir in unserer Stellungnahme nach.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung
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