Entscheidung des BGH zu jameda.de vom 23.09.2014

Stand: 23.04.2015

Nicht nur Lehrer und Hochschullehrer werden im Internet bewertet, auch andere Berufsgruppen, insbesondere – dies liegt in der Natur der Sache – Freiberufler und Selbständige. So auch Ärzte.

Ein niedergelassener Mediziner verklagte ein Ärztebewertungsportal auf Unterlassung, seine persönlichen und berufsständischen Daten auf deren Internetseite zu veröffentlichen.

Er beschritt den Instanzenweg bis zum Bundesgerichtshof (BGH), der schließlich am 23.09.2014 zu einem Urteil kam (Az. VI ZR 358/13) Externer Link .

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