Eine fehlgeleitete E-Mail und ihre Folgen

Stand: 02.11.2020

Das Landgericht Darmstadt hatte sich mit Urteil vom 26.05.2020 (Az.: 13 O 244/19) Externer Link mit folgendem Fall zu beschäftigen:

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

Der Kläger hatte sich über ein Bewerbungsportal um eine Stelle bei der nun beklagten Bank beworben. Die Bank versendete im Rahmen dieses Bewerbungsprozesses eine Nachricht an den Bewerber, die allerdings durch einen Fehler des Bankmitarbeiters nicht an diesen ging, sondern an einen unbeteiligten Dritten. Diese Nachricht offenbarte einige Details zur Bewerbung (insbesondere auch zu den Gehaltsvorstellungen). Der falsche Adressat hatte gegenüber der Bank zugleich mitgeteilt, dass er offensichtlich eine nicht für ihn bestimmte Nachricht erhalten habe. Die Bank informiere den Bewerber darüber nicht. Da der Bewerber jedoch zufällig den falschen Adressaten kannte, hatte er auf diesem Wege Kenntnis, rügte das Vorgehen der Bank jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht, sondern erst nach Ablehnung seiner Bewerbung:
Der Bewerber machte nun einen in Höhe von 2500 EUR geltend.

Das Gericht gab dem Anspruch teilweise statt:
Das Versenden der E-Mail an einen falschen Empfänger stellt einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften dar. Damit einher gehe ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten des Klägers. Der Kläger habe die Kontrolle darüber verloren, wer Kenntnis von seiner Bewerbung habe, was zu einer Benachteiligung gegenüber Konkurrenten und auch einer Rufschädigung z.B. bei seinem damaligen Arbeitgeber führen kann.

Das Gericht bejahte darüber hinaus einen Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht im Sinne des Art. 34 Abs.1 DS-GVO. Danach ist der Betroffene über einen Datenschutzverstoß zu informieren, wenn die Rechtsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.

Da die Datenpreisgabe jedoch tatsächlich nicht zu beruflichen oder persönlichen Benachteiligungen geführt hat, sah das Gericht einen Schadensersatz in Höhe von 1000 Euro als angemessen an.

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