Die arbeitsmedizinischen Untersuchungen durch einen Betriebsarzt
Stand: 21.07.2011
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG
Ziel einer wirksamen Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz ist der Erhalt und die Förderung der Gesundheit, die Verhinderung schädlicher Einflüsse, die aus dem Arbeitsleben resultieren, die Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsschäden sowie die Begleitung einer beruflichen Wiedereingliederung nach länger dauerndem krankheitsbedingten Ausfall.
Für diese Aufgabe hat eine Hochschule als Arbeitgeber einen Betriebsarzt für gesundheitliche Belange zu bestellen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.
Die Bereitstellung einer betriebsärztlichen Einrichtung ist hiernach eine gesetzliche Pflichtaufgabe des Arbeitgebers nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)



Der Betriebsarzt hat gemäß § 3 Abs. 1 ASiG

Beim Umgang mit den Daten der Betroffenen im Hinblick auf eine betriebsärztliche Untersuchung gibt es einige Vorschriften, die aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten sind.
Welche das sind, erfahren Sie auf dieser Webseite unter den folgenden Themen:
- 1. Betriebsärztliche Untersuchung und Datenschutz
- 2. Verantwortliche Stelle
- 3. Ärztliche Schweigepflicht
- 4. Einstellungsuntersuchungen durch den Betriebsarzt
- 5. Genetische Untersuchungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen
- 6. Drogentests bei Mitarbeitern
- 7. Das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM)
- 8. Einsicht in Patientenakte beim Betriebsarzt
- 9. Technische und organisatorische Maßnahmen
- 10. Wechsel von Betriebsärzten
- 11. Datenschutzgerechte Entsorgung von Patientenunterlagen