Automatisierte Einzelentscheidung
Stand: 02.02.2015
Gelegentlich fällt er, der Begriff der "automatisierten Einzelentscheidung".
Aber was bedeutet er eigentlich? Und was hat es datenschutzrechtlich damit auf sich?
Diese Seite möchte einen kleinen Überblick über die Herkunft und die Definition des Begriffes geben und zeigen, wo den datenschutzrechtlichen Verantwortlichen an Hochschulen die automatisierte Einzelentscheidung in der Praxis begegnen kann.
Gesetzliche Grundlage und Definition
In der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr taucht er auf, der Begriff der automatisierten Einzelentscheidung. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie führt aus:
Entsprechend dieser Richtlinie wurde das Verbot der automatisierten Einzelentscheidungen in die deutschen Datenschutzgesetze umgesetzt. So lautet § 6 a Abs. 1 BDSG:
Hintergrund dieses Verbotes ist, zu verhindern, dass Entscheidungen aufgrund "technischer" Vorgaben ergehen, ohne dass der Betroffene die Möglichkeit hat, die zugrundeliegenden Angaben und Bewertungsmaßstäbe zu erfahren. Das Verbot bezieht sich auch nur auf Entscheidungen, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung erfolgen.
Entsprechende Formulierungen finden sich auch in den Landesdatenschutzgesetzen (siehe z.B. § 4 Abs. 7 LDSG BW , § 4 Abs. 4 DSG NRW
und Art. 15 Abs. 6 DSG BAY
).
In der Hochschulpraxis
Beispiel HISZUL
So stellt sich an der Hochschule beispielsweise bei der Verwendung von HISZUL zur Vergabe von Studienplätzen die Frage, ob es sich dabei nicht um eine unzulässige automatisierte Einzelentscheidung handeln könnte. Dies hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein (ULD) bezogen auf die dort anzuwendende Vorschrift geprüft und verneint.
ULD: "Hochschulzulassung mit Hilfe des HIS-ZUL-Verfahrens: Keine unzulässige automatisierte Einzelentscheidung gemäß § 19 LDSG"
http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/hochschule/his-zul.htm
Beispiel Data Warehouse, Data Mining
In der Entschließung vom 14./15.03.2000 weisen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder ausdrücklich darauf hin, dass "Data Mining" ein Instrument sein kann, das für derartige automatisierte Einzelentscheidungen herangezogen werden kann.
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder:
"Entschließung vom 14./15. März 2000, Data Warehouse, Data Mining und Datenschutz" [PDF]