Urteile: Erhebung der Anrede
Stand: 16.01.2025
Wie oft wird in Erhebungen aller Art (z.B. in Anmeldeformulare oder Befragungen) als Pflichtangabe nach dem Geschlecht oder der Anrede gefragt? Dabei gibt es dann oft auch nur die Auswahloptionen "Herr" und "Frau" oder „m/w“.
Sind solche Erhebungen datenschutzrechtlich tatsächlich in jedem Fall bzw. zu jedem Zweck zulässig?
Und wenn ja, was ist dabei mit Personen, die sich in diesen zwei Angaben nicht wiederfinden? Die in ihrer Not, um über das Pflichtfeld hinweg zu kommen, eine von beiden Optionen, also ein „unrichtiges Datum“ anklicken müssen? Weltweit gehört Deutschland zu den wenigen Ländern, die die Existenz von Geschlechtervielfalt rechtlich anerkennen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, Rn. 39) wirkt sich aber nicht nur auf die Vorschriften des Personenstandsrechts aus (vgl. u.a. § 45 b Abs. 1 S. 1. sowie § 22 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes (PStG)), sondern hat auch bedeutsame Folgen für viele weitere Bereiche.
Nachstehend stellen wir Ihnen ein Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vor, das sich ausdrücklich mit der Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Erhebung zum Zwecke der personalisierten Ansprache von Personen beschäftigt, und einige nationale Urteile, die sich vornehmlich mit Fragen zum allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beschäftigten, aber „auf den zweiten Blick“ auch für den Datenschutz Bedeutung haben – nämlich insbesondere unter dem Aspekt der Richtigkeit der Daten .
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