Der Begriff Anonymität bzw. Personenbezug: Relatives und absolutes Begriffsverständnis

Stand: 14.11.2023

Die erste Frage einer datenschutzrechtlichen Betrachtung ist immer: Werden personenbezogene Daten verarbeitet? Oder sind die Daten anonym?
Doch schon drängt sich die nächste Frage auf: Aus wessen Sicht ist eigentlich die Anonymität zu betrachten? Aus Sicht der Stelle, die die Daten gerade verarbeitet? Oder aus der Sicht eines objektiven Betrachters, der das Wissen der ganzen Welt hat?

Entsprechendes gilt für den „Gegenbegriff“ der Anonymität – den Personenbezug. Was für die eine Stelle keinen Personenbezug aufweist, also aus deren Sicht anonym ist, kann für eine andere Stelle personenbezogen sein.
Um ein einfaches Beispiel zu nennen: Die Matrikelnummer ist für die Hochschule, die die Matrikelnummer vergeben hat, ein personenbezogenes Datum, weil sie in ihren Systemen nachsehen kann, welchem Studierenden diese Nummer zugeordnet ist. Eine andere Stelle kann diese Nummer keiner Person zuordnen – es sei denn, sie hat bspw. von dem Betroffenen eine Bescheinigung vorgelegt bekommen, auf der die Matrikelnummer in Verbindung mit dem Namen abgedruckt ist.

Aus Sicht der Hochschule, bei der der Studierende eingeschrieben ist oder war, ist die Matrikelnummer ein personenbezogenes Datum, aus Sicht einer anderen Stelle, die keine Information vorliegen hat, wem diese Matrikelnummer zugeordnet ist, ist dieses Datum anonym.

Doch darf tatsächlich so differenziert werden oder gilt nicht vielmehr: Wenn es für einen personenbezogen ist, gilt das Datum eben immer als personenbezogenes?

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